Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetztliche Tierhaltung (§ 833BGB) zur Anwendung.
Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. War aber der eine Hund angeleint und der andere Hund nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.
(AG Frankfurt, Az. 32 C 4500/94-39)
Wird ein Verkehrsunfall sowohl durch ein Kraftfahrzeug als auch durch ein Tier verursacht, so haften Fahrzeughalter und Tierhalter gemeinsam. Ein geschädigter Dritter kann sich aussuchen, an wen
von beiden er sich halten will.
In welchem Umfang Kfz.- und Tierhalter untereinander für den Schaden aufkommen müssen, lässt sich dagegen nicht allgemeingültig festlegen. Der jeweilige Haftungsanteil hängt vielmehr von den
Umständen ab, insbesondere davon, welche der beiden Schadensursachen mehr zum Unfall beigetragen hat.
In einem Fall, den das Landgericht Nürnberg-Fürth zu entscheiden hatte, zog der beklagte Hundebesitzer den kürzeren: Die Richter erlegten ihm drei Viertel des Schadens auf. Die am Unfall
mitbeteiligte Autofahrerin kam mit einem Viertel davon.
(Urteil des Landesgericht Nürnberg-Fürth vom 13.Juli 1995, Az. 2 S 2256/95; rechtskräftig)
Zwei Hundehalter begegneten sich mit ihren frei laufenden, nicht angeleinten Hunden, nämlich einem Rottweiler und einem Schäferhund. Beide Tiere waren friedlich und zeigten keinerlei Aggressionsbereitschaft. Als der Halter des Rottweilers dann gehen wollte und seinen Hund am Halsband fasste, wurde er von dem Schäferhund angesprungen und dreimal tief in den Unterschenkel gebissen.
Der Halter des Rottweilers verlangte Schmerzensgeld, was ihm auch das Gericht in voller Höhe von 12.000 DM (ca. 6120 Euro) zusprach. Eine Mithaftung des verletzten Hundehalters lehnte das Gericht
ab, wie auch eine mitwirkende Tiergefahr des Rottweilers. Eine solche Mithaftung käme nur dann in Betracht, wenn es zwischen den Tieren zu einer Aggressionshandlung gekommen und der verletzte
Hundehalter in diese nicht ungefährliche Situation eingegriffen hätte!
(LG Aachen, Az. 4O 15/98)
22 Januar 2023
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass es zur Feststellung von gefährlichen Hunden nach dem Berliner Hundegesetz (HundeG) ausreicht, dass wesentliche Merkmale des Hundes mit dem
Rassestandard eines im Gesetz aufgeführten Hundes übereinstimmen. Abweichende Rassebezeichnungen hindern die Zuordnung nicht.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 10.11.2022 - VG 37 K 517/20
Quelle: VG Berlin
Rechtsindex - Recht & Urteil
22 Januar 2023
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat den Eilantrag einer Hundehalterin gegen die Einstufung ihrer Hunde (Deutsche Doggen) als gefährliche Hunde im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde abgelehnt.
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 06.01.2023 - 8 L 3573/22.TR
Quelle: VG Trier
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