Tierrecht Kanzlei Kuhnke, Katzen.

Auf dieser Seite haben wir verschiedene Urteile zum Thema Recht rund um die Katze zusammen gestellt.Jedes dieser Urteile stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar! Diese Entscheidungen können zwar richtungsweisend sein ersetzen aber keine Rechtsberatung.

Ein Grundstücks­eigentümer hat den Besuch von zwei Katzen zu dulden


Pflicht zur Rücksichtsnahme aus dem Nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Das Nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis begründet die Pflicht zur gegenseitige Rücksichtnahme der Nachbarn. Daher muss ein Grundstückseigentümer den Besuch von zwei Katzen des Nachbarn hinnehmen. Dies hat das Landgericht Darmstadt entschieden. 

In dem zugrunde liegenden Fall bekamen die Eigentümer eines Grundstücks regelmäßig Besuch von zumindest fünf Katzen des Nachbarn. Die Grundstückseigentümer behaupteten, dass die Katzen auf den Grundstück Beschädigungen anrichteten und durch ihren Kot verschmutzen. Sie verlangten daher vom NachbarnMaßnahmen zur Verhinderung des Katzenbesuchs.

 

Eigentumsbeeinträchtigung lag vor

Das Landgericht Darmstadt gab dem Grunde nach den Grundstückseigentümern recht. Eine Beeinträchtigung des Eigentums habe bereits im Betreten der Katzen vorgelegen. Dabei sei es unerheblich gewesen, ob die Katzen tatsächlich das Grundstück beschädigten bzw. verschmutzten.

 

Besuch zweier Katzen war zu dulden

Die Grundstückseigentümer haben jedoch den Besuch zweier Katzen des Nachbarn dulden müssen. Dies habe sich aus dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ergeben, welches für die Nachbarn die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme begründet. Zu berücksichtigen sei ferner gewesen, dass die Grundstücke der Parteien in einer Wohngegend lagen, in der es üblich gewesen sei, dass Hauskatzen freien Auslauf haben. Diese Haltung entspreche dem Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung. Vor diesem Hintergrund sei es unzulässig gewesen, den Grundstückeigentümern ein uneingeschränktes Verbietungsrecht einzuräumen. Denn dies hätte zur Folge gehabt, dass die Katzen hätten abgeschafft werden müssen. Es sei hingegen mit dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nicht vereinbar, die gesamte Katzenhaltung innerhalb eines Wohngebiets zu untersagen.


Landgericht Darmstadt, Urteil vom 17.03.1993

-9 0 597/92-

Wie viele Katzen in einer Mietwohnung sind "zu viele"?

 

Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit sieben Katzen. Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die Wohnungseigentümer, ein Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung dulden. Ihre Abmahnung beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei Katzen zufrieden zu geben. Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu halten, stelle einen "vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache" dar. Schließlich diene eine Mietwohnung "in erster Linie den Menschen zu Wohnzwecken". Die Mieter müssten sich also beschränken, auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im wesentlichen in der "Katzenhaltung" sähen. Die Größe der Wohnung und das notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die Zahl der Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in diesem Fall schon als "vertragswidriger Gebrauch" der Wohnung anzusehen; deshalb komme es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, wie groß konkret der Grad der Beeinträchtigung - z.B. die Geruchsbelästigung - für die Nachbarn sei.

 

Amtsgericht Berlin- Lichtenberg (Az.: 8 C 185/96)

Katzen und Meerschweinchen als Freigänger

 

Katzenhalter müssen ihre Tiere in einer Einfamilienhausgegend nicht zu bestimmten Zeiten einsperren. Selbst dann nicht, wenn Anwohner Angst um das Leben ihrer Kleintiere – wie etwa Meerschweinchen – haben. In Einfamilienhausgegenden ist es normal, dass Katzen frei herumlaufen, Meerschweinchen dagegen nicht, sagt das Amtsgericht Köln.

 

Amtsgericht Köln (Az. 134 C 281/00)

Ich bremse auch für Tiere

 

Mitten in einer Ortschaft läuft eine Katze direkt vor einem Auto über die Straße. Bremst ein Autofahrer jetzt stark ab und ein anderer Wagen fährt ihm hinten auf, dann muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Auffahrenden den Schaden bezahlen. 

 

Denn: Bremsmanöver wegen Tieren sind nicht fahrlässig 


Autofahrer müssen innerorts ohnehin immer bremsbereit sein, Auffahrunfälle gehen nicht zu Lasten des Bremsers.

 

                                                    Landgericht Paderborn (Az. 5 S 181/00)

 

Nachbars Garten - ein Katzenklo?

 

Die eigene Katze spaziert gern auch im Garten des Nachbarn umher. Dieser ärgert sich maßlos über Katzenkot. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Neu-Ulm muss er damit leben – selbst, wenn von den Beschmutzungen Spielgeräte eines Kindes betroffen sind. Nur wenn es sich um die Kot-Ablagerungen mehrerer Tiere handelt, können die Gerichte Grenzen setzen.

 

Amtsgericht Neu-Ulm (Az. 2 C 47/98)

Angefahrende Katze, wer zahlt?

 

Wird eine Freigängerin auf der Straße angefahren, muss der Halter für Heilungs- und Operationskosten selbst aufkommen. Nach dem Urteil des Amtsgerichtes München vom 06. Juni 2005 (Az. 331 C 7937/05), wo eine Katzenhalterin auf Erstattung der Kosten geklagt hatte, wurde der Autofahrerin recht gegeben. Der Unfall sei unabwendbar gewesen, da kein Autofahrer das Überfahren einer Katze vermeiden könne, wenn diese plötzlich die Straße überquere. Auch nicht in einer Tempo-30-Zone.

 

AG München vom 06. Juni 2005 (Az. 331 C 7937/05)

Schäden durch eine Katze, wer zahlt?

 

Zerkratzt eine Katze nachgewiesenermaßen das Auto des Nachbarn, wirft dessen Blumenvase um oder beschädigt seine Gartenmöbel, kann dieser nach § 833 BGB augrund der Tierhalterhaftung verlangen, den Schaden ersetzt zu bekommen. Auch hier muss er nachweisen, dass der Schaden durch das Tier entstanden ist. Ein „dringender Tatverdacht“ reicht hier nicht aus. So lehnte das Amtsgericht Aachen in seinem Urteil vom 08.01.2007 (Az. 5 C 511/06) den Antrag eines Geschädigten ab, der ein DNA-Gutachten einholen wollte, um eine Katze zu überführen.

 

Amtsgericht Aachen, Urteil vom 08.01.2007 (Az. 5 C 511/06) 

Katze angelt Fische aus dem Teich, wer kommt für den Schaden auf?

 

Für Goldfische, die seine Katze im Nachbarteich „angelt“, haftet der Halter genauso, als hätte er sie selbst herausgeholt. Kann der Katze ihr Jagderfolg nachgewiesen werden, muss der Halter ihr zwar den Auslauf nicht verbieten, aber den entstandenen Schaden bezahlen.

 

(AG Bonn, Az. 11 C 463/84; LG Augsburg, Az. 4 S 2099/84; OLG Celle, Az. U 64/85)