Für Schäden, die sein Tier anrichtet, haftet der Tierhalter normalerweise auch ohne Verschulden. Beispielsweise dann, wenn der eigene Hund unerwartet eine Beißerei mit einem kleinen Artgenossen
anfängt und den verletzt.
Wenn der Besitzer des angegriffenen Hundes dazwischen geht um ihm aus seiner bedrohlichen Lage zu helfen und dabei gebissen wird, kann er vom Halter des Angreifer-Hundes zusätzlich Schmerzensgeld
verlangen.
Ob sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegenhalten lassen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass man kämpfende Hunde keinesfalls mit der
ungeschützten Hand trennen darf, gibt es jedenfalls nicht, stellte des Landgericht Nürnberg-Fürth fest. Es verurteilte deshalb den Eigentümer des aggressiven Hundes zum vollen Schadensersatz und
wies den Einwand, der Verletzte habe sich den Biss durch sein unbedachtes Eingreifen selber zuzuschreiben, als unbegründet zurück.
(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. 9.1992, Az. 13 S 6213/91; rechtskräftig)
Ein Hund stellt als Tier eine Gefahrenquelle dar, da er in seinem Verhalten nicht Vernunft gesteuert und im allgemeinen unberechenbar ist. Gerade deshalb ist der Hundehalter verpflichtet, sein Tier so zu überwachen, dass Verletzungen und Schäden von anderen Personen verhindert werden.
Beißt der Hund eine Person, so führt dies nicht nur zu Schadensersatzansprüchen. Der Tierhalter kann sich unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen, nämlich dann,
wenn er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen hatte und wenn für ihn aufgrund früherer Vorfälle eine Schädigung Dritter vorhersehbar gewesen ist. Von Bedeutung sind insoweit Rasse der Hundes,
sein Alter und insbesondere seine bisherige Führung, ob er sich als gutartig erwiesen hat oder bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder Bösartigkeit aufgefallen ist. Wesentlich ist
ferner ob der Hund folgsam ist, sich leiten lässt und wie er gewöhnlich reagiert wenn er mit Menschen in Berührung kommt. Schließlich ist auch zu berücksichtigen welche Eigenschaften die
Begleitperson hat, wie ihre körperliche Konstitution ist und welche Erfahrung, Geschicklichkeit und Kraft sie im Umgang mit Hunden hat.
Erst eine Einbeziehung all dieser Gesichtspunkte ermöglicht eine zutreffende Beurteilung der Frage, ob fahrlässiges Verhalten, nämlich Pflichtwidrigkeit und Vorhersehbarkeit vorzuwerfen ist.
(OLG Hamm, Az. 2 Ss 1035/95)
In der Rechtsprechung (BGH, Az.: VI ZR 177/75; OLG Schleswig, Az.: 7 U 9/92) ist inzwischen anerkannt, dass der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt zur Tiergefahr (§ 833 BGB) gehört, so dass der Halter des Rüden dem Halter der Hündin zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn die Hündin durch den unerwünschten Deckakt trächtig wird. Rechtlich gesehen wird der Deckakt damit als Sachbeschädigung eingestuft. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin aber verpflichtet, für eine Abtreibung zu sorgen.
(LG Kassel, Az. ZfS 81263/95)
Tieranwalt