Auf dieser Seite haben wir verschiedene Urteile zum Thema Recht rund ums Kleintier zusammen gestellt. Jedes dieser Urteile stellt eine Entscheidung im Einzelfall dar! Diese Entscheidungen können zwar richtungsweisend sein ersetzen aber keine Rechtsberatung.
Chinchillas sind Kleintiere und ein Verbot der Haltung deswegen nicht zulässig
Fünf Kleintiere dürfen in einer 3 Zimmer Wohnung gehalten werden.
Dem Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung ist es gestattet fünf Chinchillas zu halten. Es handelt sich dabei um eine erlaubnisfreie Kleintierhaltung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hanau hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hielt die beklagte Mieterin in einer 3-Zimmer-Wohnung fünf Chinchillas. Im Mietvertrag war vereinbart:
"Das Halten von Tieren mit Ausnahme von Kleintieren, wie beispielsweise Zierfischen und Wellensittichen, bedarf der Einwilligung des Vermieters."
Die Vermieterin erteilte die Einwilligung zur Haltung von einem Chinchilla. Sie meinte aber, dass fünf Chinchillas nicht mehr unter den Begriff "Kleintiere" zählen und klagte auf Entfernung von vier der fünf Tiere.
Beseitigungsanspruch bestand nicht
Das Amtsgericht Hanau entschied gegen die Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Entfernung der Tiere nicht zugestanden. Denn die Haltung der Tiere habe keinen vertragswidrigen Gebrauch dargestellt. Bei der Haltung von fünf Chinchillas habe es sich um eine erlaubnisfreie Kleintierhaltung gehandelt.
Chinchillas sind als Kleintiere anzusehen
Bei Chinchillas handele es sich um Kleintiere, so das Amtsgericht weiter. Bei der Bewertung eines Tieres als Kleintier spielen Faktoren, wie Größe und Gewicht sowie die Belästigungen und Störungen, die von den Tieren ausgehen, eine Rolle. Davon ausgehend konnte hier von Kleintieren ausgegangen werden. Weder gehen von Chinchillas übermäßige Lärm- noch Geruchsbelästigungen aus.
Keine besondere Gefährlichkeit von Chinchillas und übermäßige Belastung der Mietsache
Eine besondere Gefährlichkeit sei nach Ansicht des Amtsgerichts bei Chinchillas auch nicht festzustellen. Zwar könne ein Tier beim Hinhalten eines Fingers einen Probebiss tätigen, dies reiche für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit aber nicht aus.
Des Weiteren ergebe sich nicht aufgrund der Zahl der Tiere einvertragswidriger Gebrauch der Wohnung. Die Haltung von Chinchillas in zwei großen Käfigen, führe nicht dazu, dass die Mietsache übermäßig belastet werde.
Berücksichtigung von Abscheu und Ekel fraglich
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass teilweise subjektive Faktoren, wie Abscheu oder Ekel, der Bevölkerung miteinbezogen werden. Ob solche Faktoren berücksichtigt werden müssen, erscheine fraglich. Denn die Abgrenzung zwischen Kleintieren und sonstigen Haustieren werde eigentlich in objektiver Art und Weise vorgenommen. Eine Entscheidung dazu konnte hier aber ausbleiben, da nach Auffassung des Amtsgerichts gegen Chinchillas keine Vorbehalte in der Bevölkerung bestehen.
Aufgrund der Größe der Käfige, haben keine tierschutzrechtlichen Bedenken gegen die Haltung der Chinchillas in den Käfigen bestanden. Die Käfige hatten einen Rauminhalt von ca. 0,75 qm bei einer Abmessung von bis zu 1 x 1,25 x 0,6 m.
AG Hanau, Urteil vom 18.02.2000
-90 C 1294/99-90 -
Quiki und Schnitzel dürfen bleiben
Da hielt ein Mieter in Berlin 2 Hausschweine. "Quiki" und "Schnitzel" hießen sie. Da es keinerlei Beschwerden aus der Nachbarschaft gab, durfte der Mieter seine beiden "Untermieter" behalten.
Amtsgericht Berlin-Köpenick,
Urteil v. 13.7.2000 - 17 C 88/00, GE 2000, S. 1187
Frettchen ist kein Haustier
Geht von einer Nachbarswohnung ein "bestialischer" Gestank aus, so rechtfertigt dies eine Mietminderung von 45 % der Kaltmiete. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung den Mietzins. Er beklagte Schäden am Fenster sowie Gestank aus einer Nachbarwohnung. In der Nachbarwohnung wurde ein Frettchen gehalten.
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Die Minderung der Miete war aufgrund bestehender Mietmängel gerechtfertigt. Aus der Nachbarwohnung hat es zeitweise "bestialisch" gestunken und die Fenster waren faul, morsch und nicht mehrt dicht.
Ein Frettchen ist nach Ansicht des Gerichts kein Haustier, sondern ein marderähnliches Tier, welches normalerweise außerhalb einer Wohnung gehalten wird. Es war daher nicht ungewöhnlich, dass von ihm, anders als von Hunden, unzumutbar Gerüche ausgehen.
AG Köln, Urteil vom 27.09.1988
-201 C 457/87-
Nachbar muss Hahnenkrähen in der Nacht nicht dulden.
Kräht ein Hahn in einem Wohngebiet, das ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurde, so muss dieses von den Bewohnern als ortsüblich hingenommen werden. Auch Umgebungsgeräusche spielen eine Rolle, wenn es um die Frage geht, ob die Geräusche eines Tieres als unzumutbare Lärmbelästigung gewertet werden. Außerdem muss ein Komposthaufen an der Grenze nicht geduldet werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts München I hervor.
Im vorliegenden Fall klagte der Bewohner eines Hauses gegen seinen Nachbarn, der in seinem Garten vier Hühner und einen Hahn hielt. Das regelmäßige Krähen des Tieres empfand der Mann als so störend, dass er die Unterlassung der Hahnenhaltung oder die schalldichte Verwahrung verlangte. Der Kläger trug vor, dass die Benutzung des Gartens zu Erholungszwecken seit Anschaffung des Hahns aufgrund des Krähens nicht mehr möglich sei. Auch in den Wohnräumen höre man ständig die Laute des Tieres.
Das Landgericht München I stellte einen generellen Anspruch auf Unterlassung der Hahnhaltung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB nicht fest. Zwar wären die Laute eines Hahns eine fortdauernde Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers, der Anspruch auf Unterlassung der Hahnenhaltung sei jedoch ausgeschlossen, da der Kläger nach § 906 Abs. 1 BGB generell zur Duldung verpflichtet sei. Danach könne der Kläger Einwirkungen vom benachbarten Grundstück insoweit nicht verbieten, als sie sich als unwesentlich darstellten. Maßgeblich bei dieser Bewertung sei das Empfinden eines Durchschnittsbenutzers des betreffenden Grundstücks und nicht allein das fiktive Empfinden des Gestörten. Entscheidend sei vielmehr die Lautstärke, die Frequenz, vor allem aber die Tages- oder Nachtzeit, zu der die Geräusche vernommen würden. Auch der Geräuschpegel der Umgebung spiele eine Rolle.
Die Störung durch Tierlärm sei somit von der Ortsüblichkeit abhängig. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass der Stadtteil, in dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke befinden, ursprünglich landwirtschaftlich genutzt wurde und sich erst in den letzten Jahrzehnten immer mehr zum Wohngebiet hin entwickelt habe. Zudem beeinträchtige im Hinblick darauf, dass am Tage der Lärmpegel ohnehin höher sei als in der Nacht aufgrund von Straßenlärm, Kinderschreien und Hundegebell, das Krähen eines Hahnes die Benutzung des Grundstücks nicht wesentlich.
Es bestehe jedoch für die Nacht, die frühen Morgenstunden und die freien Tage keine Duldungspflicht des Klägers, so dass der Hahn täglich von 20.00 Uhr abends bis 08.00 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zusätzlich von 12.00 Uhr mittags bis 15.00 Uhr schalldicht aufbewahrt werden müsse.
Komposthaufen muss von der Grundstücksgrenze entfernt werden
Das Gericht stellte fest, dass der klagende Nachbar die Beseitigung der Kompostanlage von der Grundstücksgrenze verlangen könne (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB). Es sei allgemein bekannt, dass von einem Komposthaufen, in dem Gartenabfälle verrotten, regelmäßig Geruchsbelästigungen ausgehen und gehäuft Insekten auftreten. Selbst wenn der verklagte Nachbar zur Kompostierung Gesteinsmehl verwende, seien die Beeinträchtigungen nicht völlig auszuschließen. Im Übrigen könne davon ausgegangen werden, dass bei entsprechender Windlage dieses Gesteinsmehl auf das klägerische Grundstück getragen werde.
Der Anspruch auf Verlegung der Kompostanlage ergebe sich aus §§ 906 Abs. 1,907 Abs. 1 BGB.Gerüche und Insekten zählten zwar zu den unwägbaren Stoffen, diese gehen jedoch von der Kompostanlage des Beklagten aus. Nach der "Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb zugelassener Bereitungsanlagen (PflAbfV. 1984)" sei gemäß § 4 die Kompostierung von Gartenabfällen zwar grundsätzlich gestattet. Es sei aber ausdrücklich bestimmt, dass sonstige Abfälle auf den Grundstücken zur Verrottung gebracht werden dürfen, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen sei. auch diese (öffentlich-rechtliche) Vorschrift sähe damit die Einschränkung des Nachbarrechts vor. Der Beklagte habe angesichts der Größe seines Grundstücks von ca. 1350 qm auch die Möglichkeit, die Kompostanlage an anderer Stelle zu errichten, ohne dass hierdurch nachbarrechtliche Belange berührt würden.
Landgericht München I, Urteil vom 23.12.1986
-23 O 14452/86-