Kosten

Im Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 01.07.06 keine Gebühren mehr gesetzlich geregelt. Stattdessen legt der Gesetzgeber in § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fest, dass der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Beratung /  für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. 

 

In Betracht kommen hierfür eine Vergütungsvereinbarung nach dem zeitlichen Aufwand (Stundensatz pro Arbeitsstunde) und eine pauschale Vergütung für eine bestimmte Tätigkeit (festes Honorar für die Erledigung einer bestimmten Rechtssache).

 

Diese Kosten können auf eine spätere (prozessuale) Vertretungstätigkeit in der gleichen Rechtssache angerechnet werden, sofern hier keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

 

Ich bespreche mit Ihnen im Rahmen des ersten Beratungsgespräches den genauen Umfang meiner Tätigkeit und die darauf ausgerichtete angemessene Vergütung.

 

Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG).

 

Sofern im Wege der außergerichtlichen Beratung eine streitwertabhängige Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für Sie eher in Betracht kommt, werde ich hiernach abrechnen.  

 

Möglich ist im Einzelfall auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorares, welches nur bei einem für sie erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreites zu zahlen ist; dabei richte ich mich individuell nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

 

Für Mandanten oder Unternehmen, die die regelmäßige Einziehung von Forderungen in Auftrag geben, sind dem Arbeitsaufwand entsprechende Pauschalpreise möglich.

 

Im Gegensatz zu den außergerichtlichen Gebührenvereinbarungen können im gerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden.

 

Unter Umständen gibt es die Möglichkeit staatliche Hilfe in Form von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Über diese Möglichkeiten kläre ich Sie gerne auf und helfe Ihnen selbstverständlich auch bei der Beantragung.