Tierschutzverein / Pflegestelle benötigt keinen Sachkundenachweis §11 Abs.2.Nr.1 TierSchG

Tierliebhaber die als Pflegestellen Hunde oder auch andere Tiere übernehmen, stellen sich häufig die Frage ob sie nicht auch besondere Genehmigungen oder eine besondere Erlaubnis als Pflegestelle von der Behörde benötigen.

 

Pfleger in einem Tierheim benötigen Sachkundenachweis (§11 Abs.2 Nr.1 TierSchG) und Zuverlässigkeit (§11 Abs.2 Nr.2 TierSchG)

 

Die Erlaubnis zur Führung eines Tierheims darf daher nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person (Tierpfleger) die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) und die erforderliche Zuverlässigkeit hat (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG).

 

Ist die Tätigkeit eines Tierheims gleich der Tätigkeit einer Pflegestelle?

 

Das Gesetz definiert den Begriff „Tierheim“ nicht. Allgemein wird kein Tierheim angesehen, wenn eine Tierhaltung Teil der Wohnnutzung ist. Ein Haus bzw. eine Wohnung wird nicht dadurch zu einem Tierheim, dass dessen Bewohner dort auch Haustiere halten. Ob die Bewohner Eigentümer der Tiere sind oder diese für andere halten, ist dabei ohne Bedeutung. Selbst eine übermäßige, störende Haltung von Haustieren in einer Wohnung macht aus dieser grundsätzlich kein Tierheim. Ein Tierheim setzt vielmehr Räumlichkeiten voraus, die - jedenfalls in erster Linie - der Unterbringung von Tieren dienen.

Die einzelne Pflegestelle ist deshalb auch nicht Teil eines Tierheims.

 

Pflegestellen sind keine einem Tierheim ähnliche Einrichtungen

 

Ein Verein, der Fund- und Pflegetiere durch Dritte in deren Wohnungen betreuen lässt, betreibt keine einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG.So entschied u.a. das Oberverwaltungsgericht in Münster.